Bundesverwaltungsgericht in Leizig: Eintragungspflicht ist rechtens
Klares Votum für den Meistertitel: Den Befürwortern der Meisterpflicht hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erneut unter die Arme gegriffen. Zugleich gestärkt hat es den Umweltschutz, vor allem aber die Verbraucher, die es vor Dämpfen, Gasen, Farbstoffen und Lösungsmitteln am falschen Platz zu bewahren gilt. Denn das Gericht entschied: Wer als Maler und Lackierer arbeiten möchte, braucht die Eintragung in die Handwerksrolle.
Nur die fundierte Meisterausbildung (bzw. eine ihr gleichgestellte Prüfung oder sechsjährige Berufserfahrung gemäß der Altgesellenregelung) berechtigt, mit den teils gesundheitsgefährdenden Stoffen umzugehen. Darüber informierte der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz jetzt in einem Rundschreiben. Eine Rückenstärkung, über die sich auch die Inhaber der regionalen Meisterbetriebe freuen.
„Gerade mal so streichen, geht nicht“, bringt es Jürgen Geifes, Obermeister der Malerinnung Mittelrhein-Mosel-Eifel, stellvertretend für viele Kollegen auf den Punkt. Das werde vom Laien gerne mal unterschätzt. „Gerüche, Gestank, Farbstoffe, Kleber und Lösungsmittel an falscher Stelle können gravierende Folgen für die Gesundheit und die Sicherheit aller Beteiligten haben – mal ganz zu schweigen vom geschuldeten Erfolg gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik, der so nicht gewährleistet werden kann.“
Dies bekräftigt das Bundesverwaltungsgericht: Ohne Meisterausbildung sind bestimmte Handwerkstätigkeiten wegen „Gefahrgeneigtheit“ tabu. Die Handwerksordnung sei mit geltendem Recht vereinbar, mit dem deutschen Verfassungsrecht ebenso wie mit dem Recht der europäischen Union.
Gegen die Handwerksordnung geklagt hatte ein Handwerker, der nach seiner Gesellenprüfung mehrere Jahre im Maler- und Lackiererhandwerk tätig war. Um unter die Altgesellenregelung zu fallen, fehlte ihm jedoch die erforderliche Berufserfahrung. Trotzdem wollte er ohne Eintragung in die Handwerksrolle Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackierhandwerks selbstständig ausüben, die per Gesetz nur Malern mit Meisterbrief gestattet sind. Man schob ihm den Riegel vor.
„Wir halten das für richtig und fühlen uns bestätigt“, so Jürgen Geifes. Eine dreijährige Ausbildung der hoch geschützten Berufsgruppe A1 sei Grundlage der Meisterprüfung, dem hohen Prädikat des Fachmanns. „Hier werden vom Malermeister über Jahre Erfahrungen erarbeitet, neben seinem gestalterischen Talent und der Kreativität. Zudem eröffnet diese Qualifikation den Zugang zu den Fortbildungsinstrumenten. Auch diese sind von großer Wichtigkeit angesichts der sich stets weiterentwickelnden Technik.“ Fachwissen, gewonnen dank qualitativ hochwertiger Ausbildung, das der Kunde braucht – weil es ihn schützt und seiner Sicherheit dient.