Wenn der Fachunternehmer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 26a Absatz 1 EnEV die Unternehmererklärung nicht abgibt, nicht richtig abgibt, oder nicht rechtzeitig abgibt, handelt er ordnungswidrig.
Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 8 des Energieeinsparungsgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.
Damit der Fachunternehmer nachweisen kann, dass er die Unternehmererklärung nach § 26a EnEV abgegeben hat, sollte er sich den Erhalt auf einer Zweitschrift vom Bauherren quittieren lassen, oder diese per Einschreiben-Rückschein-Schreiben versenden, oder durch 2 Boten zustellen, die auf der Kopie unterschreiben, dass sie am XX.XX.XXXX um XY Uhr das Original übergeben haben bzw. in den Briefkasten geworfen haben.
In Fällen, in denen von der EnEV abgewichen wird, muss der Fachunternehmer Bedenken gegenüber dem Bauherrn anmelden.
Eine Unternehmererklärung nach § 26a EnEV kann der Maler dann nicht ausstellen.